Maklerprovision beim Immobilienverkauf

Wer seine Immobilie veräussern möchte, hat dabei unterschiedliche Optionen. Sie können die Immobilie selbst verkaufen – dazu schalten die meisten Verkäufer Inserate in entsprechenden Online-Immobilienportalen. Das ist extrem günstig und dazu praktisch, da diese Websites von Kaufinteressenten auf der Suche nach Immobilien gezielt aufgesucht werden. Als Verkäufer müssen Sie dabei natürlich beachten, dass Sie so viele wichtige Informationen wie möglich bereitstellen, denn die Interessenten können auf diesen Portalen nach unterschiedlichen Kriterien filtern. Mehr Tipps haben wir für Sie in dieser Infografik zum Thema Immobilie selbst verkaufen zusammengestellt.


Trotz der Bequemlichkeit der Online-Lösung ist der Immobilienverkauf dennoch eine zeit- und arbeitsintensive Angelegenheit. Deshalb greifen nicht wenige zur zweiten Option und beauftragen ein Maklerbüro. Die Vorteile des Verkaufs über einen Immobilienmakler liegen auf der Hand:

Ihr zuständiger Engel & Völkers Shop kann Ihnen also dabei helfen, den Immobilienverkauf schneller zum Abschluss zu bringen und Ihren Wunschpreis zu erreichen. Auch nimmt es Ihnen einiges an Aufwand ab. Für diese Dienstleistung wird eine sogenannte Maklerprovision oder Courtage fällig. Folgend erhalten Sie dazu alle notwendigen Informationen:


1. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zusammensetzung der Maklerprovision in der Schweiz

Gesetzlich ist die Höhe der Maklerprovision nicht geregelt – alles ist Verhandlungssache. Zum Schutz von Verkäufern vor überhöhten Gebühren gibt es allerdings eine Beschränkung (OR 417), nach der ein Richter auf Antrag des Verkäufers eine unverhältnismässige Courtage wieder herabsetzen kann. Dabei kommen ortsübliche Ansätze zum Tragen, welche in der Höhe varieren können. 


Fällig wird die Maklerprovision erst beim erfolgreichen Verkauf der Immobilie, genau gesagt: Ab der öffentlichen notariellen Beurkundung des Kaufvertrages.


Grundsätzlich kann ein Vertrag zwischen Immobilienverkäufer und Immobilienmakler schriftlich oder mündlich zustande kommen. Für die Fälligkeit der Courtage ist ausschlaggebend, dass der Makler nachweislich für den erfolgreichen Verkauf verantwortlich ist. In der Praxis ist dafür die Kontaktherstellung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausreichend. Manchmal nimmt der Makler auch an den Verkaufsverhandlungen teil.


Aussderdem dürfen Maklerbüros ihren Kunden je nach Auftrag weitere Spesen und Kosten für Dokumentationen, Schätzungen, Reisen, Werbekosten usw. in Rechnung stellen. Diese werden auch unabhängig vom Verkaufserfolg fällig. Daher ist es wichtig, dass diese Ausgaben vorab im Maklervertrag definiert und auch ggf. gedeckelt werden.


Überhaupt ist ein schriftlicher Vertrag immer zu empfehlen, um spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten über die Höhe und die Fälligkeit der Courtage sowie ggf. weiterer Zahlungen zu vermeiden.


2. Das Bestellerprinzip: Wer zahlt die Maklerprovision beim Immobilienkauf oder -Verkauf?

Grundsätzlich arbeiten Immobilienmakler im Auftrag des Verkäufers einer Immobilie und müssen entsprechend von diesem bezahlt werden. Die Maklerprovision kann ausserdem steuerlich geltend gemacht werden (siehe Grundstückgewinnsteuer).


Manchmal ist aber auch das Gegenteil der Fall: Ein Interessent benötigt eine bestimmte Immobilie und beauftragt einen Immobilienmakler mit der Suche. Häufig wird er, also der Käufer, dann auch die Courtage bezahlen müssen. Jedoch kann sich das im Einzelfall in der Praxis nach der jeweiligen Immobiliensituation richten.


Kann der Makler beide Parteien zur Kasse bitten? Ja, das nennt sich Doppelmäkelei. Gemäss OR 415 darf der Makler seine Provision zwar nicht vom Verkäufer und vom Käufer zugleich verlangen. Doch als Ausnahme gilt die sogenannte Nachweismäkelei – wenn der Immobilienmakler beiden Parteien den Kontakt vermittelt, diese über sein Doppelmandat informiert und es keine Einwände gibt.

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3. Kann der Immobilienverkäufer die Maklerprovision umgehen?

Bei einem beauftragten Maklerbüro lautet die kurze Antwort: Nein. Ausnahmen behandeln wir im nächsten Abschnitt.


Wer als Verkäufer versucht, den Provisionsanspruch des Maklers zu umgehen – beispielsweise durch den Immobilienverkauf an die Verwandten des durch den Maklers vermittelten Interessenten –, leitet ein sogenanntes „Umgehungsgeschäft“ ein. Dieses wird aber gesetzlich dem Hauptvertragsabschluss gleichgestellt, sodass die Tätigkeit des Maklers geschützt und sein Provisionsanspruch ohne Probleme durchgesetzt werden kann.


4. Wann verfällt der Provisionsanspruch?

Der Makler oder das Maklerbüro kann seinen Provisionsanspruch allerdings durchaus verlieren. Das passiert beispielsweise bei der sogenannten Verletzung der Treuepflicht oder bei einer unzulässigen Doppelmäkelei (s.o.). Auch wenn der Vertrag vor dem Vertragsabschluss abgelaufen ist oder nur ein Vorvertrag abgeschlossen wurde, erlischt der Provisionsanspruch.


5. Courtage verhandeln: Tipps und Tricks für Immobilienverkäufer

Wie wir weiter oben aufgezeigt haben, ist die Höhe der Maklerprovision Verhandlungssache. Scheuen Sie sich als Verkäufer daher nicht, Offerten von verschiedenen Maklerbüros einzuholen. Vergleichen Sie die Leistungen oder lassen Sie sich auch von Berufsverbänden bei Ihnen vor Ort Empfehlungen zu üblichen, zu Ihrer Verkaufssituation passenden Tarifen geben.


Sie haben ein Immobilienbüro gefunden, das passt, möchten aber noch am Honorar verhandeln? Unser Tipp: Fragen Sie an, wie der Tarif bei einem exklusiven Vertrag aussieht. Ein exklusiver Vertrag bedeutet, dass Sie keine weiteren Makler beauftragen – in diesem Fall sind viele Immobilienbüros bereit, Ihnen beim Honorar entgegenzukommen.

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6. Das sagen unsere Kunden

Kundenzufriedenheit steht bei uns an oberster Stelle! Wir bei Engel & Völkers geben stehts alles, um unseren Kunden Qualität, Professionalität und kompetente Betreuung zu bieten. Ihre Empfehlungen sind die Grundlagen unseres erfolgreichen Verkaufs.

Lesen Sie hier, was unsere Kunden über uns sagen und überzeugen Sie sich selbst.


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